Presse

Besucherordnung

Herzlich willkommen auf dem Hambacher Schloss, der Wiege der deutschen Demokratie!
Um Ihren Aufenthalt so angenehm und reibungslos wie möglich zu gestalten, gelten für alle Besucherinnen und Besucher des Geländes der Stiftung Hambacher Schloss (Gebäude des Schlosses, Schlosspark, Zuwege zum Schloss, Platz an der Bushaltestelle Hambacher Schloss) die nachfolgenden Bestimmungen. Sollten in besonderen Ausnahmefällen ergänzende Verhaltensmaßregeln notwendig sein, so werden diese am Eingangstor der Schlossanlage als verbindliche Ge- und Verbote kommuniziert.

Öffnungszeiten, Eintrittspreise und Führungen

Das Hambacher Schloss ist täglich geöffnet (März bis November von 10 bis 18 Uhr; Dezember bis Februar von 11 bis 17 Uhr).

Der Zugang zur Schlossanlage ist kostenfrei. Die Eintrittspreise für den Schlossbesuch werden von der Stiftung Hambacher Schloss festgelegt. Es gelten die Aushänge und öffentlichen Bekanntmachungen.

Das Angebot an öffentlichen Führungen und Gruppenführungen kann auf der Website eingesehen werden (www.hambacher-schloss.de). Führungen auf dem Schlossgelände werden ausschließlich von der Stiftung Hambacher Schloss organisiert und durchgeführt.

Zugang zur Schlossanlage

Der Zugang zur Schlossanlage außerhalb der ausgewiesenen Wege ist nicht gestattet. Die Zufahrt auf die Schlossanlage ist nur mit Sondergenehmigung durch die Stiftung Hambacher Schloss gestattet.

Allgemeine Bestimmungen und Verhaltensregeln für Besucherinnen und Besucher

Alle Einrichtungen des Hambacher Schlosses sind pfleglich und schonend zu benutzen.

Innerhalb der Räume und auf dem Gelände des Hambacher Schlosses hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Besucherinnen und Besucher haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die von ihnen auf dem Schlossgelände verursachten Schäden.

Das Personal der Stiftung übt das Hausrecht aus. Besucherinnen und Besucher haben den Anordnungen des Personals Folge zu leisten. Dies gilt auch für das Personal von Dienstleistern, die von der Stiftung mit der Überwachung der Sicherheit auf dem Schlossgelände beauftragt sind.

Die Stiftung Hambacher Schloss als Betreiberin sowie die Veranstalter von Gastveranstaltungen und hiermit beauftragte Dienstleister kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Besucherordnung gegenüber den Besucherinnen und Besuchern.

Bei einem Verstoß gegen Anordnungen im Einzelfall sowie Bestimmungen dieser Besucherordnung kann Besucherinnen und Besuchern der weitere Besuch im Einzelfall untersagt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern besteht in diesem Fall nicht.

Bei schwerwiegenden Verstößen kann von der Betreiberin, vertreten durch die Geschäftsführung oder autorisiertes Personal, ein Hausverbot über die Dauer von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. Dieses Hausverbot kann auch nachträglich ausgesprochen werden, sollten z.B. schwerwiegende Verstöße erst im Nachhinein festgestellt werden.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in Räumen und auf dem Gelände des Hambacher Schlosses aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Räume und das Gelände des Hambacher Schlosses sofort zu verlassen.

Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Verhalten auf dem Gelände

Die Außentreppen sowie alle Rettungs- und Fluchtwege sind aus Sicherheitsgründen stets freizuhalten.

Die Panoramaterrasse ist von Fahrrädern freizuhalten und darf nicht befahren werden. Das Abstellen von Fahrrädern ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Fahrradständern erlaubt. Die Benutzung von Scootern, Inline-Skates, Skateboards u.ä. ist auf der Schlossanlage nicht gestattet.

Für Fahrräder, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen gilt ab der Bushaltestelle Hambacher Schloss und auf dem gesamten Schlossgelände Schritttempo.

Hunde sind auf dem gesamten Gelände stets anzuleinen und zu jeder Zeit von einer hierzu geeigneten Person zu führen bzw. zu beaufsichtigen.

Lärmbelästigungen aller Art – insbesondere durch das Abspielen von Musik – sind nicht gestattet.

Fotografieren und Filmen ist für den privaten Gebrauch erlaubt, in den Ausstellungsräumen jedoch ohne Blitzlicht, Lampen, Stativ oder Selfiesticks. Die Beachtung des Urheber- und Eigentümerrechts sowie der Persönlichkeitsrechte Dritter obliegt derjenigen Person, die fotografiert oder filmt.

Eine organisierte gastronomische Verpflegung ist auf dem Schlossgelände nicht gestattet.

Verhalten im Schloss, in der Ausstellung und bei Veranstaltungen

Der Aufenthalt in den Veranstaltungs- und Ausstellungsräumen des Hambacher Schlosses bei öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besucherinnen und Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet.

Bei Veranstaltungen mit Bestuhlung haben Besucherinnen und Besucher den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Veranstaltungs-/Ausstellungsräume und -flächen verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Für Kleidung, größere Taschen und Rucksäcke stehen eine Garderobe und Schließfächer kostenfrei zur Verfügung. Für Garderobe und Taschen wird nicht gehaftet. Auch für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rücksacken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.

Das Mitführen und der Verzehr von Speisen und Getränken in den Innenräumen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die Verpflegung krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ausgenommen ist auch die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.

In allen geschlossenen Räumen auf der Schlossanlage gilt ein Rauchverbot. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten.

Lehrkräfte, Leiterinnen und Leiter von Gruppen und andere Aufsichtspflichtige haben für ein angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten von Kindern und Jugendlichen in ihrer Begleitung zu sorgen.

Treppen, Durchgänge sowie bezeichnete Fluchtwege sind aus Sicherheitsgründen stets freizuhalten.

Im Brandfall sowie im Falle eines Alarms ist das Gebäude zügig, aber ruhig zu verlassen.

 

Verbote und Erlaubnisvorbehalt

Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte, auf denen verfassungswidriges, extremistisches, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sind untersagt. Ebenso sind Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte mit extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalten untersagt.

Es ist untersagt, in Wort, Schrift oder Gesten die Freiheit und Würde des Menschen (Art. 1 GG) verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, zu verbreiten oder offen zu tragen, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.

Besucherinnen und Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten, Überlassen und Tragen folgender Gegenstände untersagt:

  1. Waffen jeder Art
  2. sonstige Gegenstände, die als Wurfgegenstand genutzt werden können oder die geeignet sind, Körperverletzungen zu verursachen bzw. hervorzurufen oder die Gesundheit zu schädigen
  3. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- oder linksradikales Propagandamaterial sowie Fahnen, Transparente, Schriftmaterial, Sticker, Aufnäher oder Kleidungsstücke u. ä., deren Aufschrift/Aufdruck geeignet ist, Dritte oder Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diskriminieren
  4. Gassprühdosen, ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
  5. sperrige Gegenstände wie z.B. Transparente, Fahnen, Banner (größer als DIN A3), Leitern
  6. Megaphone, Trillerpfeifen, Trommeln, Vuvuzelas oder sonstige Klangverstärker, die geeignet sind, den Aufenthalt anderer Besucherinnen und Besucher zu stören
  7. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchkerzen, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Leuchtmunition und andere pyrotechnische Gegenstände

Besucherinnen und Besuchern ist weiterhin verboten:

  1. Das Besteigen oder Überklettern von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten und Einrichtungen (insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer)
  2. Das Betreten von Bereichen, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z. B. Bühnenanlagen, Funktionsräume, Backstagebereiche)
  3. Das Verunreinigen von Anlagen/Verkehrsflächen
  4. Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, das Verteilen von Drucksachen und das Durchführen von Sammlungen
  5. Verbale oder körperliche Angriffe gegen Besucherinnen und Besucher oder Personal

Nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stiftung Hambacher Schloss ist gestattet

  1. die Durchführung von Veranstaltungen
  2. jede Form gewerblicher Betätigung
  3. professionelle und kommerzielle Foto-Shootings und Film-Aufnahmen
  4. die Nutzung von Drohnen auf dem Schlossgelände
  5. die Ausgabe von Druckerzeugnissen aller Art
  6. musikalische und künstlerische Darbietungen

Garderobe, Taschen- und Köperkontrollen

Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden.

Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, müssen Besucherinnen und Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden.

Besucherinnen und Besucher, die mit der Taschen- und Körperkontrolle sowie der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung einer Veranstaltung oder von Besucherinnen und Besuchern führen können, durch von der Betreiberin autorisiertes Personal nicht einverstanden sind, können von der Veranstaltung oder dem weiteren Besuch des Hambacher Schlosses ausgeschlossen werden.

Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes oder Veranstaltungspreises besteht in diesem Fall nicht. Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!

Film- und Videoaufnahmen – Recht am eigenen Bild

Werden durch Mitarbeiter der Betreiberin, durch Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.

Alle Personen, welche die Räume und das Gelände des Hambacher Schlosses betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Besucherordnung auf die mögliche Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen hingewiesen. Aufnahmen der Besucherinnen und Besucher können nach Maßgabe von § 23 KunstUrhG veröffentlicht werden.

Geltungsbereich

Diese Besucherordnung wurde am 09.05.2023 vom Vorstand der Stiftung Hambacher Schloss erlassen und gilt für das gesamte Gelände, das sich im Besitz der Stiftung Hambacher Schloss befindet.

MENÜ