© Dominik Ketz, zur Verfügung gestellt von Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH
Die Stiftung Hambacher Schloss wurde am 1. Februar 2002 als Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Ziel gegründet, das Hambacher Schloss als bedeutende historische Stätte für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland und die europäische Zusammenarbeit zu erhalten und zu pflegen. Dies geschieht vor allem durch unsere Dauerausstellung im Hambacher Schloss, ein vielfältiges Veranstaltungsprogramm sowie durch zielgruppenorientierte Vermittlungsangebote. Die Stifter sind das Land Rheinland-Pfalz, die Stadt Neustadt an der Weinstraße, der Landkreis Bad Dürkheim sowie der Bezirksverband Pfalz. Institutionell gefördert wird die Stiftung Hambacher Schloss durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
©MdI RLP/Torsten Silz
Vorstandsvorsitzende
Staatssekretärin im Ministerium des Innern und für Sport
© Stadt Neustadt an der Weinstraße
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Oberbürgermeister der Stadt Neustadt a. d. W.
Vorstandsmitglied
Behörde der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
© Staatskanzlei / Fotografin: Kristina Schäfer
Vorstandsmitglied
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Vorstandsmitglied
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Vorstandsmitglied
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration
© Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Vorstandsmitglied
Landrat für den Landkreis Bad Dürkheim und Vorsitzender des Bezirkstags Pfalz
Beiratsvorsitzender
Ministerpräsident a.D.
Stellvertretende Beiratsvorsitzende
Staatsministerin a.D. und Präsidentin der Deutschen UNESCO- Kommission e.V.
Beiratsmitglied
Vorsitzender des Präsidiums der Stiftung Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen
Beiratsmitglied
Direktorin des Instituts für pfälzische Geschichte und Volkskunde
Beiratsmitglied
Geschäftsführender Wissenschaftlicher Direktor am Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik
Beiratsmitglied
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Beiratsmitglied
Professorin für Zeitgeschichte an der Universität Straßburg
Beiratsmitglied
Europäisches Jugendparlament e.V.
Beiratsmitglied
Co-Direktorin des Mainzer Medieninstituts
Beiratsmitglied
Direktor des historischen Archivs in Warschau
Shop, Kasse & Ausstellung
Haustechniker / Hausmeister
Reinigung
Die Stiftung Hambacher Schloss wurde am 1. Februar 2002 als Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Ziel gegründet, das Hambacher Schloss als bedeutende historische Stätte für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland und die europäische Zusammenarbeit zu erhalten und zu pflegen. In ihrem Leitbild benennt sie jene Werte und Wege, mit denen sie dieses Ziel erreichen möchte.
Das Hambacher Schloss gilt als Wiege der deutschen Demokratie. Am 27. Mai 1832 versammelten sich rund 30.000 Menschen auf dem Hambacher Schlossberg, um für bürgerliche Freiheiten, Rechtsstaatlichkeit, nationale Einheit und europäische Solidarität einzutreten. Am Beispiel des Hambacher Festes wird deutlich, dass in der deutschen Geschichte demokratische Errungenschaften wie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit mit Mut und Engagement erstritten und verteidigt wurden. Die Teilnahme von Frauen und Männern aus allen Schichten, von Deutschen, Polen und Franzosen macht das Hambacher Fest zu einer der ersten politischen Volksversammlungen auf deutschem Boden und dokumentiert zugleich das frühe Streben nach Gleichberechtigung, Teilhabe und Völkerverständigung. Die hier erstmals gehisste schwarz-rot-goldene Fahne wurde zum Inbegriff für Freiheit, Einheit und Demokratie in Deutschland. Diesem historischen Erbe fühlen wir uns verpflichtet.
Als Stiftung Hambacher Schloss handeln wir im Bewusstsein, dass unsere Demokratie nicht nur erstritten und erkämpft wurde, sondern stets aufs Neue verteidigt, gestaltet und gelebt werden muss. Wir bekennen uns zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zur Demokratie als Lebensform, die ein wertgebundenes Handeln erfordert. Wir treten daher ein für die vorbehaltlose Achtung der Würde eines jeden Menschen, für individuelle Freiheit und gemeinschaftliche Verantwortung, für ein solidarisches Miteinander innerhalb unserer Gesellschaft und innerhalb Europas. Wir treten ein für Respekt und Toleranz im gegenseitigen Umgang, für kulturelle Teilhabe und Inklusion, für Meinungsvielfalt und Kontroversität in der Debatte, für Zivilcourage und Entschlossenheit in der Zurückweisung menschenfeindlicher, antidemokratischer und chauvinistischer Anschauungen.
Das Hambacher Schloss ist ein kultureller Ort der Begegnung für alle Bürgerinnen und Bürger. Als demokratischer und europäischer Erinnerungs-, Lern- und Kommunikationsort möchten wir offene Räume und Foren schaffen, um durch lebendige Auseinandersetzung die Verbundenheit mit der Demokratie und mit Europa zu stärken.
Dies geschieht:
Am 27. Mai 1832 feierten viele tausend freiheitsliebende Bürgerinnen und Bürger aus allen Teilen Deutschlands am Hambacher Schloss das „Hambacher Fest“. Unabhängig von Herkunft, gesellschaftlicher Stellung oder Nationalität traten sie für die Einheit Deutschlands in einem solidarisch verbundenen Europa und für demokratische Grund- und Freiheitsrechte ein. Diese friedliche Demonstration für die Freiheit und Einheit Deutschlands gilt inzwischen als Meilenstein auf dem Weg zur Einheit Deutschlands, und das Hambacher Schloss wird als die „Wiege der deutschen Demokratie“ bezeichnet. Durch zahlreiche Veranstaltungen und eine Dauerausstellung will die Stiftung Hambacher Schloss auch weiterhin die Lebensumstände der Menschen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und die Ideen und Visionen dieser Aufbruchszeit zukünftigen Generationen vermitteln.
Ziel der Stiftung ist es, die herausragende Bedeutung des Hambacher Festes vom 27. Mai 1832 für die Entwicklung Deutschlands zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie den Weg zu einem weltoffenen und toleranten Europa zu verdeutlichen, das Hambacher Schloss wegen seiner kulturellen Bedeutung als Baudenkmal zu erhalten, die Dauerausstellung zu pflegen und zu ergänzen und durch vielfältige Maßnahmen zu einer Belebung dieser historischen Stätte beizutragen.
Das Hambacher Schloss ist ein zentraler Erinnerungsort der deutschen und europäischen Demokratie- und Freiheitsgeschichte. Die Nutzung des Ortes muss deshalb dem friedlichen, freiheitlichen und solidarischen Geist des Hambacher Festes entsprechen, und sie hat auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.
Das Land Rheinland-Pfalz, der Landkreis Bad Dürkheim, der Bezirksverband der Pfalz und die Stadt Neustadt an der Weinstraße errichten in diesem Sinne eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, die folgende Satzung erhalten soll:
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Hambacher Schloss“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, das Hambacher Schloss als bedeutende historische Stätte für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland und die europäische Zusammenarbeit zu erhalten und zu pflegen, insbesondere auch historisch-politische Vermittlungsarbeit im Geiste der Demokratie, Menschenwürde, Toleranz und Völkerverständigung zu leisten.
(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
(2) Das Stiftungsvermögen nach Absatz 1 Nummer 3 ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
Dabei handelt es sich um Zahlungen
des Landes Rheinland-Pfalz i. H. v. € 900.000,-,
des Bezirksverbandes Pfalz i. H. v. € 81.250,-,
des Landkreises Bad Dürkheim i. H. v. € 81.250,-,
der Stadt Neustadt an der Weinstraße i. H. v. € 81.250,-.
5. der jährlichen zweckgebundenen Zahlung des Landes Rheinland-Pfalz zur Mitfinanzierung einer Stelle für eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in i. H. v. € 50.000,-.
(2) Die Stifter nutzen die Möglichkeit der Förderung des Bundes für das Hambacher Schloss. Zuwendungen des Bundes werden dem Anteil des Landes gemäß Absatz 1 Nr. 4 bis zu € 75.000,- hinzugerechnet, gemäß näherer Festlegung der Stifter, um dem Verhältnis von 80 % (Land Rheinland-Pfalz) zu 20 % (Gemeinschaft der Kommunalen Mitstifter) bezüglich der jährlichen Grundzahlungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Zahlungen der Stifter gemäß Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden alle zwei Jahre erhöht. Bei der Erhöhung wird die Summe der jährlichen linearen Tarifsteigerungen der letzten zwei Jahre zu Grunde gelegt. Eine Verpflichtung der Stifter, über die im Rahmen der jeweiligen Haushaltspläne festgelegten Zahlungen hinaus zusätzliche Zahlungen an die Stiftung zu leisten, besteht nicht.
(4) Die Stifter beabsichtigen, der Stiftung nach Maßgabe der bei ihnen vorhandenen Haushaltsmittel Bauunterhaltungsmittel im Verhältnis von 80 % (Land Rheinland-Pfalz) zu 20 % (Gemeinschaft der drei kommunalen Mitstifter) anhand eines Maßnahmeplans aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.
(1) Stiftungsorgane sind gemäß §§ 6 und 7 der Satzung
(2) Ein Mitglied eines der genannten Organe darf nicht gleichzeitig Mitglied des anderen Organs sein.
(1) Der Vorstand besteht aus
Im Falle der Verhinderung können die Mitglieder des Stiftungsvorstandes von einer/einem Beauftragten der sie entsendenden Gebietskörperschaft (Exekutive) vertreten werden.
(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in des Stiftungsvorstandes werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt; die/der Vorsitzende auf Vorschlag des Landes.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
(4) Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Vertreterin/der Vertreter des Bundes hat ein Vetorecht in Personalangelegenheiten von Beschäftigten, die einem dem höheren Dienst vergleichbare Tätigkeit wahrnehmen. Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten sind im Einvernehmen mit der Vertreterin/dem Vertreter des Bundes zu fassen. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere
(7) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstands der Stiftung vertreten. Sie beziehungsweise er kann der oder dem administrativ oder wissenschaftlich Geschäftsführenden Prozessvollmacht erteilen.
(1) Der Stiftungsvorstand kann für die Dauer von fünf Jahren einen Stiftungsbeirat berufen. Wiederberufung und vorzeitige Abberufung aus wichtigen Gründen sind zulässig.
(2) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Beirates erhält.
(3) Der Beirat berät den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausgestaltung des Hambacher Schlosses als historisches Denkmal.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
Im Falle der Auflösung der Stiftung tritt das Land Rheinland-Pfalz in die Rechte und Pflichten der Stiftung ein.
Die Haftung für den Vorstand und Geschäftsführung der Stiftung wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2002 in Kraft.
Eine Änderung der Satzung ist am 3.9.2007 in Kraft getreten.
Eine weitere Änderung der Satzung wurde am 5.2.2010 vom Vorstand beschlossen und ist am 24.2.2010 durch die rechtliche Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde (Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz) in Kraft getreten.
Eine weitere Änderung der Satzung wurde am 20.3.2014 vom Vorstand beschlossen und ist am 5.6.2014 durch die rechtliche Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde (Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz) in Kraft getreten.
Eine weitere Änderung der Satzung wurde am 19.11.2020 vom Vorstand beschlossen und ist am 15.12.2020 durch die rechtliche Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde (Ministerium des Innern und für Sport) in Kraft getreten.
Eine weitere Änderung der Satzung wurde am 31.10.2023 vom Vorstand beschlossen und ist am 14.11.2023 durch die rechtliche Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde (Ministerium der Justiz) in Kraft getreten.
Eine weitere Änderung der Satzung wurde am 29.04.2025 vom Vorstand beschlossen und ist am 05.05.2025 durch die rechtliche Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde (Ministerium der Justiz) in Kraft getreten.
Bild: Stefan Müller
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